Häufig gestellte Fragen zum
Energieaudit
Allgemein

Das Energieaudit ist ein wertvolles Mittel, um zu hohe Energieverbräuche aufzudecken und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Ihrem Unternehmen zu identifizieren. So schonen Sie beides: wertvolle Ressourcen und Ihren Geldbeutel!

Damit Sie sicher durch den Auditprozess kommen, haben wir Ihnen nachfolgend die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet.

Beachten Sie auch unseren Leitfaden zur Energieauditpflicht!

1. Was ist das Energieaudit?

Laut DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs […] einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potential für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

2. Wer muss ein Energieaudit durchführen?

Alle großen Unternehmen (Nicht-KMU) mit einem Energieverbrauch von mehr als 500.000 Kilowattstunden (Bagatellschwelle) sind laut §§8-8d EDL-G zu einem ordentlichen Energieaudit verpflichtet.

Große Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 500.000 Kilowattstunden oder weniger sind seit der Novelle des EDL-G 2019 zumindest zur Abgabe einer Online-Energieauditerklärung verpflichtet (siehe Punkt 6), müssen aber keine Auditorin oder Auditor beauftragen.

Unternehmen mit EMAS oder DIN EN ISO 50001 Zertifizierung können von der Pflicht befreit sein (siehe Punkt 9).

Kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) steht es grundsätzlich frei, ob sie ein Energieaudit durchführen.

Jedes Unternehmen muss selbst überprüfen, ob es unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hier hilft Ihnen der „Wegweiser Energieaudit-Pflicht“ der BGA-Energieeffizienzkampagne weiter.

3. Wann und wie oft muss das Audit durchgeführt werden?

Die Auditpflicht wurde zum 05.12.2015 eingeführt. Mindestens alle vier Jahre muss das Energieaudit wiederholt werden.

Erhielt ein Unternehmen erst im Laufe eines Geschäftsjahres den Status eines Nicht-KMU oder hat es bereits bei Neugründung diesen Status, so muss das erste Audit spätestens nach 20 Monaten ab Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres durchgeführt worden sein.

4. Wo finde ich eine Auditorin oder einen Auditor?

Das ordentliche Energieaudit ist von einem qualifizierten und akkreditierten Energieaudit-Profi durchzuführen. Das BAFA führt hierzu eine Energieauditorenliste mit lizenzierten Personen. Darüber hinaus soll für die einzelnen Branchen der BGA-Mitglieder sukzessive eine Liste mit besonders geeigneten Auditorinnen und Auditoren aufgebaut werden.

Sie können sich auch Empfehlungen von Branchenkolleginnen und –kollegen unter www.effizienznetzwerke.org einholen.

5. Wie läuft das Energieaudit ab?

Den Anstoß zum Energieaudit geben Sie mit der Kontaktaufnahme zu einer lizenzierten Auditorin oder Auditor. Bei einem Auftaktgespräch werden Ablauf und Rahmenbedingungen des Audits besprochen, halten Sie also schon die wichtigsten Kennzahlen Ihres Betriebs bereit. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie Auftaktgespräche mit weiteren Auditorinnen oder Auditoren vereinbaren.

Nach der Auftragserteilung folgen die detaillierte Datenerfassung, ein Vor-Ort-Termin und die Analyse der Daten, auf deren Basis der Auditbericht entsteht. Zu guter Letzt führen Sie mit der Auditorin oder dem Auditor ein Abschlussgespräch und lassen sich das Formular „Nachweis zur Durchführung des Energieaudits“ unterschreiben.

Innerhalb von 2 Monaten nach Fertigstellung des Audits muss schließlich eine Online-Energieauditerklärung an das BAFA übermittelt werden.

Dokumentieren Sie den gesamten Auditprozess und legen Sie den Auditbericht, den Nachweis über die Durchführung sowie Ihre Dokumentation zu Ihren Akten.

Entscheiden Sie nun, welche Effizienzmaßnahmen Sie durchführen wollen und sorgen Sie dafür, dass Sie rechtzeitig das nächste Energieaudit beauftragen.

6. Was ist bei der Online-Energieaudit-Erklärung zu beachten?

Mit der Novelle 2019 wurde festgelegt, dass innerhalb von 2 Monaten nach erfolgtem Energieaudit dem BAFA eine Erklärung mit den wichtigsten Erkenntnissen des Audits zu übermitteln ist. Die notwendigen Angaben lassen sich aus dem Auditbericht und der Rechnung der Auditorin oder des Auditors ablesen. Zur Übermittlung können Sie auch die Autorin oder den Auditor bevollmächtigen.

Auch Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter der „Bagatellschwelle“ von 500.000 Kilowattstunden müssen hier innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vierjahresfrist zur letzten Erklärung/Energieaudit eine Erklärung zu ihrem Unternehmen und dessen Energieverbrauch in vereinfachter Form abgeben.

Zur Online-Erklärung gelangen Sie hier.
Zur Ausfüllhilfe gelangen Sie hier.

7. Wie wird die Durchführung des Audits überprüft?

Das BAFA fordert stichprobenartig die Unternehmen zum Nachweis der Durchführung auf. In diesem Fall laden Sie Ihren Auditbericht und Ihren Nachweis einfach auf eine Plattform des BAFA hoch.

Dies geschieht zusätzlich zur Abgabe der Online-Energieauditerklärung, welche Sie in jedem Fall fristgerecht hochladen müssen!

8. Welche Bußgelder können verhängt werden?

Das BAFA kann nach eigenem Ermessen Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn das Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt ist oder wenn fälschlicherweise behauptet wurde, KMU-Status zu haben.

Es können auch mehrere Bußgelder verhängt werden, wenn der Audit-Pflicht dauerhaft nicht nachgekommen wird.

9. Welche Befreiung von der Auditpflicht gibt es?

Wenn Sie bereits ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder das Umweltmanagementsystem EMAS implementiert haben, welche mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken, so können Sie diese anstelle des Energieaudits nachweisen.

Die Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk genügt nicht, um von der Auditpflicht zu befreien. Allerdings bietet eine Teilnahme an einem solchen Netzwerk eine gute Gelegenheit, um mit geringem Aufwand ein Energieaudit durchzuführen, zum Beispiel durch das gemeinsame Beauftragen einer auditierenden Person.