Die Pflicht zum Energieaudit für Nicht-KMU besteht seit dem Jahr 2015. Da das Audit alle vier Jahre wiederholt werden muss, sind 2023 wieder viele Unternehmen in der Pflicht, ein Wiederholungsaudit zu absolvieren. Grundlage für die verpflichtende Durchführung eines Energieaudits ist §8 des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen). Doch Achtung: Das EDL-G wurde 2019 novelliert. Welche Auswirkungen das auf Ihr Energieaudit hat, erfahren Sie hier.
Am 26. November 2019 ist die letzte Änderung des EDL-G in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung der Novelle ist die Einführung einer Bagatellschwelle. Demnach müssen nur noch Nicht-KMU ab einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 500.000 Kilowattstunden über alle Energieträger hinweg ein ordentliches Energieaudit durchführen. Nicht-KMU mit einem geringeren Energieverbrauch sind jedoch verpflichtet, ausgewählte Daten ihres Energieverbrauchs über eine Onlinemaske dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden. Im Gegenzug sollen diese mit Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen versorgt werden.
Es wird damit gerechnet, bundesweit etwa 3.500 Unternehmen um insgesamt 5 Millionen Euro zu entlasten.
Außerdem sollen mit den neuen Erlass die Qualität der Beratungsleistung durch eine Fort- und Weiterbildungspflicht für Auditorinnen und Auditoren gesteigert werden.
FAQ zum Energieaudit
Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Energieauditpflicht hier für Sie zusammengestellt.
Gut zu wissen: Die BGA Energieeffizienzkampagne hat bereits mehrere Webinare zum Thema Energieauditpflicht angeboten. Die Präsentationen finden Sie im Terminarchiv. Mit unserem Wegweiser Energieaudit finden Sie zudem mit wenigen Klicks heraus, ob Sie verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen.